LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2008
2 Sa 1571/05
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2012/04

Entschädigung für Arbeitsplatzverlust bei nachfolgender Insolvenz

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1571/05

DRsp Nr. 2008/14802

Entschädigung für Arbeitsplatzverlust bei nachfolgender Insolvenz

»Der Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB umfasst auch bei nachfolgender Insolvenz des Arbeitgebers eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Nachgang zu BAG - 8 AZR 817/06).«

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Nachdem das BAG das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.03.2006 bezüglich der zurückgewiesenen Berufung des Klägers aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, streiten die Parteien nur noch darum, ob dem Kläger aus dem Gesichtspunkte des Auflösungsverschuldens gemäß § 628 Abs. 2 BGB als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 30.128,67 EUR zusteht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils vom 29.03.2006 Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB nur den Verdienstausfall bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zugebilligt, aber darüber hinaus keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.