LSG Bayern - Beschluß vom 07.09.2006
L 16 R 573/04.Ko
Normen:
JVEG § 9 Abs. 3 S. 1 § 9 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 5009/03

Entschädigung eines Dolmetschers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluß vom 07.09.2006 - Aktenzeichen L 16 R 573/04.Ko

DRsp Nr. 2007/20023

Entschädigung eines Dolmetschers im sozialgerichtlichen Verfahren

Im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG muss der Dolmetscher noch vor Verlassen seiner Wohnung oder seines Büros entsprechend benachrichtigt worden sein, dass der Termin entfällt. Es ist nicht seine Aufgabe, sich vorsorglich kundig zu machen, ob ein Untersuchungstermin entfällt, auch wenn dies naheliegend wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 3 S. 1 § 9 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 5009/03