LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2011
L 12 KO 4899/10 B
Normen:
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; JVEG § 23 Abs. 2 S. 1; JVEG § 4; JVEG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Entschädigung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten für die Digitalisierung von Röntgenbildern

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 12 KO 4899/10 B

DRsp Nr. 2011/5118

Entschädigung Dritter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten für die Digitalisierung von Röntgenbildern

Fordert das Gericht von einem Dritten Röntgenbilder an zur Vorbereitung eines Gutachtens, sind die Kosten für die Digitalisierung der konventionell vorliegenden Röntgenbilder zu übernehmen, soweit sie angemessen sind, wenn dem Dritten die ersatzlose Herausgabe der Originalbilder nicht zugemutet werden kann.

Zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 JVEG gehören auch die Kosten für die Digitalisierung "klassischer" Röntgenbilder eines Dritten, wenn ihm die ersatzlose Herausgabe der Originalbilder nicht zugemutet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; JVEG § 23 Abs. 2 S. 1; JVEG § 4; JVEG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Entschädigung für vorgelegte Röntgenaufnahmen.