LSG Bayern - Beschluss vom 02.08.2016
L 15 SF 206/16
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Wiedereinsetzung in eine versäumte WiedereinsetzungsfristVergesslichkeit und seit langem psychische Erkrankung sind kein Wiedereinsetzungsgrund

LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 206/16

DRsp Nr. 2016/14205

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist Vergesslichkeit und seit langem psychische Erkrankung sind kein Wiedereinsetzungsgrund

1. Auch eine Wiedereinsetzung in die (versäumte) Wiedereinsetzungsfrist ist möglich. 2. Die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erfordert einen entsprechenden Antrag. 3. Eine allgemeine Vergesslichkeit und seit langem vorliegende psychische Probleme können keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

1. Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn - er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht und den Entschädigungsanspruch beziffert sowie- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd.