LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2015
L 15 RF 9/15
Normen:
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; JVEG § 19 Abs. 2 S. 1; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 8; JVEG § 7 Abs. 1; SGG § 191;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 231/09

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei selbstständiger Erwerbstätigkeit; Auswirkungen einer richterlichen Kostenfestsetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 15 RF 9/15

DRsp Nr. 2015/10167

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei selbstständiger Erwerbstätigkeit; Auswirkungen einer richterlichen Kostenfestsetzung

1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. 2. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe. 3. Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält; dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern. 4. Unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall können nicht ungeprüft und ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; JVEG § 19 Abs. 2 S. 1; JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 8; JVEG § 7 Abs. 1; SGG § 191;

Gründe

I.