LAG Bremen - Urteil vom 29.06.2010
1 Sa 29/10
Normen:
AGG § 2 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 336
AuA 2010, 546
AuR 2010, 523
ZIP 2011, 98
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8322/09

Entschädigung bei diskriminierender Probezeitkündigung; Benachteiligung durch Anknüpfung an die ethnische Herkunft der mit russischem Akzent sprechenden Arbeitnehmerin

LAG Bremen, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 29/10

DRsp Nr. 2010/13675

Entschädigung bei diskriminierender Probezeitkündigung; Benachteiligung durch Anknüpfung an die ethnische Herkunft der mit russischem Akzent sprechenden Arbeitnehmerin

1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG entgegen Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben. 2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können.