FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
3 K 7318/00 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 794
EFG 2003, 704

Entlassungsabfindung; Tarifbegünstigung; Anstellungsvertrag; Entschädigungsregelung - Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG für bereits im Anstellungsvertrag geregelte Abfindungszahlung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 3 K 7318/00 E

DRsp Nr. 2003/6594

Entlassungsabfindung; Tarifbegünstigung; Anstellungsvertrag; Entschädigungsregelung - Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG für bereits im Anstellungsvertrag geregelte Abfindungszahlung

Die Tarifbegünstigung einer aufgrund vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Entlassungsabfindung hängt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der neuen Rechtsgrundlage nicht davon ab, ob die Modalitäten der Entschädigungsregelung bereits im Anstellungsvertrag oder erst später vereinbart wurden.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 144.000 DM als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - tarifbegünstigt nach § 34 Abs.1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu versteuern ist.

Der Kläger schloss am 13.10.1989 einen Anstellungsvertrag mit der F-GmbH, auf den Bezug genommen wird. Im Vertrag heißt es unter anderem:

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§ 10

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(3) Ab der Bestellung von Herrn "M" (Anm.: Kläger) zum Geschäftsführer beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten 6 Monate zum Quartalsschluß.

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§ 11

Abfindung