OVG Sachsen - Beschluss vom 12.05.2016
2 B 18/16
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4; BeamtStG § 24 Abs. 4 S. 1; StBAPO § 6 Abs. 1; StBAPO § 6 Abs. 3; StBAPO § 18 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; StBAPO § 33 Abs. 3; StBAPO § 38 Abs. 1 Nr. 3; StBAPO § 43 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SVG § 9 Abs. 4; SVG § 9 Abs. 5 Nr. 4; SVG § 10 Abs. 1; SVG § 10 Abs. 2; BG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1298/15

Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst i.R.d. Leistungsgrundsatzes

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 B 18/16

DRsp Nr. 2016/10362

Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst i.R.d. Leistungsgrundsatzes

Erzielt ein Beamter auf Widerruf während des Grundstudiums gut 7 Punkte, wird danach fast beständig schlechter und erzielt in der Laufbahnprüfung insgesamt nur weniger als 3 Punkte, wobei er keine einzige Arbeit besteht, dann ist seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gerechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 - 11 L 1298/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.458,46 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 23 Abs. 4; BeamtStG § 24 Abs. 4 S. 1; StBAPO § 6 Abs. 1; StBAPO § 6 Abs. 3; StBAPO § 18 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; StBAPO § 33 Abs. 3; StBAPO § 38 Abs. 1 Nr. 3; StBAPO § 43 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SVG § 9 Abs. 4; SVG § 9 Abs. 5 Nr. 4; SVG § 10 Abs. 1; SVG § 10 Abs. 2; BG § 40 Abs. 1;

Gründe