Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. Oktober 2008, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2008 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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