Die Parteien streiten über die Höhe der für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis 31.01.1997 an den Kläger zu leistenden Entgeltfortzahlung.
Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Zement- und Dämmstoffindustrie in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 22.11.1995 (
"(1)Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Betriebsunfalles gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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