LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.1998
15 Sa 1588/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes vom 29.11.1995 § 8 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 EntgeltfortzG Tarifvertrag Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1009/97

Entgeltfortzahlung: RTV für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 15 Sa 1588/97

DRsp Nr. 2002/8388

Entgeltfortzahlung: RTV für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes

§ 8 des Rahmentarifvertrages für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes vom 29.11.1995 enthält keine eigenständige/ konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern nur den deklaratorischen Hinweis darauf, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sein sollen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; RTV für die Beschäftigten des Abbruchgewerbes vom 29.11.1995 § 8 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der am 21.08.1936 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1982 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Die Beklagte befaßt sich mit Abbrucharbeiten und Tiefbau. Der Kläger arbeitet bei ihr zur Zeit als Schachtmeister. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Abbruch- und Abwrackgewerbe Anwendung.

Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt an zwei Arbeitstagen im November 1996, an acht Arbeitstagen im Dezember 1996 und an zwanzig Arbeitstagen im Januar 1997. Die Beklagte zahlte für diese Tage nur 80 % des dem Kläger bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 EFG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung.