LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.1998
8 (9) Sa 1104/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1285/97

Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags - RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 8 (9) Sa 1104/97

DRsp Nr. 2002/8396

Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags - RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes

1. § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 begründet keinen eigenständigen Anspruch auf eine 100 %ige Entgeltfortzahlung, sondern trifft eine rein deklaratorische Regelung. 2. Ein Arbeitnehmer hat deshalb gemäß §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG lediglich einen Anspruch auf 80 % ihres Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 § 4 Ziff. 2.1 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Kläger zu 1) - 4) sind bei der Beklagten in deren Filiale in D beschäftigt.

Auf die Arbeitsverhältnisse fand bis zum Jahre 1997 kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung.

Die Parteien streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs der Kläger, und zwar hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen

80 % und 100 %.

§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut: