LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1998
12 Sa 497/98
Normen:
BGB § 315 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 07.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 220/97

Entgeltfortzahlung: Jahresleistungsprämie als Teil des Arbeitsentgelts im Berufsfussball

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 497/98

DRsp Nr. 2002/8327

Entgeltfortzahlung: Jahresleistungsprämie als Teil des Arbeitsentgelts im Berufsfussball

1. Die Jahresleistungsprämie nimmt an dem nach § 3 Abs. 1 EFZG in der vom 01.06.1994 - 30.09.1996 geltenden Fassung fortzuzahlenden Arbeitsentgelt teil (entgegen BAG AP Nr. 65 zu § 616 BGB - DB 1985, 1243 -). 2. Das Lohnausfallprinzip erfordert die hypothetische Beurteilung, ob der Trainer den Spieler eingesetzt hätte, wenn dieser nicht krankgeschrieben worden wäre. Die Entscheidung, welche Spieler eingesetzt werden, trifft der Trainer nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB, sondern nach freiem Ermessen. 3. Die vertragliche Differenzierung zwischen Verletzung und sonstiger Erkrankung ist durch Sachgründe gerechtfertigt. Der "sonstig erkrankte" Spieler kann daher nicht unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die dem "verletzten" Spieler zugestandene Weiterzahlung von einsatzbezogenen Prämien verlangen.

Normenkette:

BGB § 315 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere darüber, ob der Beklagte ein Pflichtspiel, in dem der arbeitsunfähig erkrankte Kläger nicht eingesetzt wurde, bei der gestaffelten Jahresleistungsprämie zu berücksichtigen hat und ob er hierfür auch die Punktprämie schuldet.