BAG - Urteil vom 14.03.2007
5 AZR 514/06
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 3 EntgeltFG
DB 2007, 1360
JR 2008, 308
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 494/05
ArbG Stralsund, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 24/05

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Fortsetzungserkrankung; Ablauf der Zwölf-Monats-Frist bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 514/06

DRsp Nr. 2007/9187

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Fortsetzungserkrankung; Ablauf der Zwölf-Monats-Frist bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG behält der Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist erneut arbeitsunfähig wird. Die Bestimmung greift nicht ein, wenn der Arbeitnehmer schon vorher erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Zwölf-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der 1965 geborene Kläger war seit dem 4. Januar 1993 als Aufzugsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 8,69 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche.