Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2011 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.154,20 € brutto zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 06.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.11.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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