LAG Köln - Urteil vom 19.04.2012
7 Sa 1204/11
Normen:
§ 3 EFZG; § 276 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2528/11

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit - Erforderlichkeit rutschfester Schuhe in Systemgastronomie

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1204/11

DRsp Nr. 2013/15623

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit – Erforderlichkeit rutschfester Schuhe in Systemgastronomie

Zum Maßstab des Verschuldens, das gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zum Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2011 in Sachen 9 Ca 2528/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 3 EFZG; § 276 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.12.2010 bis 18.01.2011 daran scheitert, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 31.08.2011 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 26.09.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 26.10.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.