Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2011 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.12.2010 bis 18.01.2011 daran scheitert, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 31.08.2011 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 26.09.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 26.10.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.
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