LAG Köln - Urteil vom 27.04.2009
5 Sa 1362/08
Normen:
EFZG § 3; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; MTV (Druckindustrie) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1741/08

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Schichteinteilung

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1362/08

DRsp Nr. 2009/14520

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Schichteinteilung

1. Wird ein Arbeitnehmer, der an bestimmten Tagen für bestimmte Schichten eingeteilt ist, arbeitsunfähig krank, hat er für diese Schichten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Arbeit für ihn infolge Krankheit ausgefallen ist. 2. Es macht keinen Unterschied, ob die Schichteinteilung langfristig feststand oder kurzfristig festgesetzt worden ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2008 - 15 Ca 1741/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; MTV (Druckindustrie) § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit auf dem Stundenkonto des Klägers gutzuschreiben ist.

Die Beklagte ist ein Druckereibetrieb. Sie beschäftigt etwa 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtbetrieb.

Der Kläger ist dort seit dem 29.09.2005 beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie der Bundesrepublik Deutschland (MTV) in Bezug genommen.

Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.