LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2011
9 Sa 238/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 7 Abs. 4 S. 1; TV-L § 8 Abs. 1 S. 4; TV-L § 8 Abs. 5 S. 5; TV-L § 10 Abs. 1; TV-L § 10 Abs. 3 S. 2; TV-L § 21 S. 1; TV-L § 21 S. 2; TV-L § 22; TV-L § 26 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1853/10

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rufbereitschaft eines im Landesdienst beschäftigten Betriebsdienstarbeiters; Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung bei einzelvertraglicher Vereinbarung eines Freizeitausgleichs statt tariflich bestimmter Zahlung; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei der Berücksichtigung von Rufbereitschaftszeiten im Rahmen der Entgeltfortzahlung; Vergütung von Winterdiensteinsätzen bei einer in die Arbeitszeit hineinreichenden Rufbereitschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 238/11

DRsp Nr. 2012/2457

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rufbereitschaft eines im Landesdienst beschäftigten Betriebsdienstarbeiters; Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung bei einzelvertraglicher Vereinbarung eines Freizeitausgleichs statt tariflich bestimmter Zahlung; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei der Berücksichtigung von Rufbereitschaftszeiten im Rahmen der Entgeltfortzahlung; Vergütung von Winterdiensteinsätzen bei einer in die Arbeitszeit hineinreichenden Rufbereitschaft

1. Ein Ausgleich von Rufbereitschaftszeiten durch bezahlten Freizeitausgleich ist nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) tariflich nur zulässig, wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist. Fehlt es hieran, ist die auf Rufbereitschaftszeiten entfallende Vergütung trotz Freizeitausgleich im Rahmen der Bemessungsgrundlage nach § 21 TV-L zu berücksichtigen.