BAG - Urteil vom 25.11.1998
5 AZR 416/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.); Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kies und Sand, Mörtel und Transportbeton herstellenden Unternehmen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig Holstein vom 9. Dezember 1986 § 8;
Fundstellen:
AP Nr. 215 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 1999, 376
DB 1999, 747
NZA 1999, 500
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 400/97
LAG Köln, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 861/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 416/98

DRsp Nr. 1999/3362

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 8 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kies und Sand, Mörtel und Transportbeton her stellenden Unternehmen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1986 hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %«.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.); Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kies und Sand, Mörtel und Transportbeton herstellenden Unternehmen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig Holstein vom 9. Dezember 1986 § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kies und Sand, Mörtel und Transportbeton herstellenden Unternehmen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein vom g. Dezember 1986 (RTV-Kies) an. Dieser enthält unter anderen folgende Regelungen:

"§ 8 Ausfall des Arbeitnehmers infolge Krankheit oder Arbeitsunfalles