LAG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2010
5 Sa 666/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4113/09

Entgeltfortzahlung für einen Streiktag; unbegründete Zahlungsklage eines arbeitsunfähigen Busfahrers bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 666/09

DRsp Nr. 2010/15024

Entgeltfortzahlung für einen Streiktag; unbegründete Zahlungsklage eines arbeitsunfähigen Busfahrers bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Einrichtung eines Notdienstes spricht allein noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.10.2009, Az. 2 Ca 4113/09, in Ziffern 1 und 2 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; EFZG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während eines Streiktages in Höhe von € 40,02 netto nebst Zinsen.

Der Kläger ist bei der Beklagten - einem öffentlichen N....betrieb - seit 01.01.1988 als Omnibusfahrer im Bereich "Fahrdienst" beschäftigt; er befindet sich in Altersteilzeit. Am 27.02.2009 fand im Betrieb der Beklagten ein Warnstreik statt. Der Kläger war an diesem Tag krankheitsbedingt arbeitsunfähig, er wäre für den 27.02.2009 für den Fahrdienst eingeteilt gewesen.