Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit mehreren Jahren als Angestellter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum Jahre 1997 der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung.
Die Partei streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers für einen Kuraufenthalt in der Zeit vom 15.10. bis 12.11.1996.
§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut:
"Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
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