Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Tage in den Monaten November und Dezember 1996 sowie in Februar 1997, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, Krankenvergütung lediglich in gesetzlicher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) des für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitsentgelts zusteht. Der vom Kläger eingeforderte Differenzbetrag beläuft sich - der Höhe nach streitlos - auf 1.104,01 DM brutto.
Der Kläger arbeitet als Monteur bei der Beklagten, einem Gerüstbauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 15.11.1995 (im folgenden: RTV Gerüstbau) Anwendung. § 4 Ziff. 7 RTV Gerüstbau lautet:
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