LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.1997
8 Sa 924/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 § 6 Ziffer 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 275
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 344/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 924/97

DRsp Nr. 2002/8457

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe)

§ 6 Ziff III RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 beinhaltet eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer gem §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG (Juris: EntgFG) nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 § 6 Ziffer 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten vom 21.08. bis 22.11.1996 als Bauhelfer zu einem Stundenlohn von 20.19 DM brutto bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993 (im folgenden RTV) Anwendung.

Die Partei streiten über die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

§ 6 Ziff. III RTV hat folgenden Wortlaut: