LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1997
15 Sa 718/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG §§ 3 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie § 6 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 215
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 27.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 356/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 15 Sa 718/97

DRsp Nr. 2002/8433

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie

§ 6 Nr. 2 des MTV MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie in Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung vom 24.04.1962 enthält eine konstitutive Regelung über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG §§ 3 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie § 6 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der am 05.10.1935 geborene Kläger ist seit dem 26.11.1956 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig.

Der Kläger ist jetzt Meister und bezieht ein Monatsentgelt von 5.490,00 DM brutto.

Die Beklagte ist ein Betrieb der Textilindustrie.

Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit unter anderem der Manteltarifvertrag für die Angestellten und Lehrlinge der Textilindustrie in Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung vom 24.04.1962 (MTV) anwendbar.

Der Kläger war vom 6. bis zum 10.01.1997 einschließlich durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden getroffen hätte. Die Beklagte zahlte für diese Zeit nur ein Arbeitsentgelt von 80 % gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung.