LAG Köln - Urteil vom 09.01.2012
2 Sa 933/11
Normen:
Manteltarifvertrag Systemgastronomie (MTV Systemgastronomie) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1850/11

Entgeltfortzahlung; Berechnung nach MTV Systemgastronomie

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 933/11

DRsp Nr. 2012/5164

Entgeltfortzahlung; Berechnung nach MTV Systemgastronomie

Entgeltfortzahlung nach dem MTV Systemgastronomie errechnet sich nach dem Tagesdurchschnittsverdienst der letzten 12 Monate.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 15 Ca 1850/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag Systemgastronomie (MTV Systemgastronomie) § 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Entgeltfortzahlung.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2003 Arbeitnehmer der Beklagten, die ein Schnellrestaurant betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. und der Gewerkschaft NGG anwendbar. Dieser regelt zur Berechnung der Entgeltfortzahlung in § 6 Folgendes:

"Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ist das Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate zu bezahlen (Referenzperiodenprinzip). Sonderzahlungen (einschließlich Urlaubsgeld und Jahressonderzuwendung) werden bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts nicht berücksichtigt.