LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2006
5 Sa 765/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 604/04

Entgeltfortzahlung bei leistungsorientierter Zusatzvergütung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 765/05

DRsp Nr. 2006/28049

Entgeltfortzahlung bei leistungsorientierter Zusatzvergütung

»Bei der leistungsorientierten Zusatzvergütung nach der Betriebsvereinbarung über leistungsorientierter Zusatzvergütung des TÜV Nord (BV ZuV) handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung, die nach § 4 Abs. 1 a EFUG bei der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt bleiben kann.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Prüfingenieur für das Kraftfahrzeugwesen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 8 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 26.08.1990 der Manteltarifvertrag Anwendung, der für die Beschäftigten beim damaligen Technischen Überwachungsverein Hannover e.V. geschlossen und später durch den Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsverein e.V. vom 11.10.1996 (MTV TÜV) ersetzt wurde. In dessen § 18 MTV heißt es:

"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können von beiden Seiten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung."