Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergeleitetem Anspruch die Rückzahlung der der Höhe nach unstreitigen Summe, die sie dem Beschäftigten der Beklagten, Frank Z., für den Zeitraum 08.06. bis 14.07. 2002 gezahlt hat, weil die Beklagte nur bis einschließlich 07.06.2002 Lohn bzw. Urlaubsabgeltung zahlte, obwohl der Arbeitnehmer Z. am 31.05.2002 einen Arbeitsunfall beim Beladen des Fahrzeugs der Beklagten erlitt, bei dem er sich das zweite und dritte Glied des fünften Fingers der linken Hand gebrochen hatte, woraufhin er am 01.06.02 den Durchgangsarzt aufsuchte, welcher unter dem 03.06.2002 feststellte, dass Arbeitsunfähigkeit ab 01.06.2002 bis ca. vier Wochen besteht.
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