LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.1998
16 Sa 372/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; TV über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Nordrheinischen Textilindustrie § 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 262
AuR 1998, 490
BB 1999, 374
HVBG-INFO 1999, 3580
LAGE § 4 EFZG Nr. 2
NZA-RR 1999, 122
SGb 2000, 215
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3469/97

Entgeltfortzahlung: Arbeits-/Wegeunfall - Berechnung der Höhe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen 16 Sa 372/98

DRsp Nr. 2002/8311

Entgeltfortzahlung: Arbeits-/Wegeunfall - Berechnung der Höhe

1. Ein "Arbeitsunfall" i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. 2. Eine Kürzung/Absenkung der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG scheidet deshalb aus.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; TV über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Nordrheinischen Textilindustrie § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall des Klägers und einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über eine Belastung seines Arbeitszeitkontos.