LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2000
5 Sa 591/00
Normen:
EFZG § 4a ;
Fundstellen:
BB 2000, 2316
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5641/99

Entgeltfortzahlung: Anwesenheitsprämie - Berechnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 591/00

DRsp Nr. 2002/3648

Entgeltfortzahlung: Anwesenheitsprämie - Berechnung

Zu den Sondervergütungen im Sinne des § 4a EFZG gehören regelmäßig auch quartalsweise gezahlte Anwesenheitsprämien.

Normenkette:

EFZG § 4a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine dem Kläger in Aussicht gestellte Sonderprämie vollständig nicht zur Auszahlung zu bringen.

Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 20.11.1995 seit dem 20.11.1995 bei der Beklagten als Werkstatthelfer beschäftigt. Die Beklagte zahlt allen Arbeitnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Sonderprämie von DM 500,-- pro Quartal, wenn sie im vorhergehenden Quartal uneingeschränkte Arbeitsleistungen erbracht haben. Bei unentschuldigter Abwesenheit oder unentschuldigten Arbeitsunfähigkeitszeiten entfällt die Sonderprämie und wird auch nicht anteilig gezahlt.

Im Jahre 1999 war der Kläger vom 16.02. bis 15.05.1999 sieben Tage und im Zeitraum vom 16.08. bis 15.11.1999 erneut sieben Tage arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte ihm deshalb die zum 15.05. bzw. 14.11.1999 fällige Sonderprämie von jeweils DM 500,-- nicht.

Mit seiner am 23.12.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Zahlung von insgesamt DM 361,32 brutto geltend gemacht.