LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
L 33 R 6/15
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 78 R 5107/09

Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzKeine Schätzung der Jahresendprämien

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 33 R 6/15

DRsp Nr. 2016/10793

Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Keine Schätzung der Jahresendprämien

1. Die Höhe der JEP kann nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. 2. Dies käme nur in Betracht, wenn die Schätzbefugnis des § 287 Abs. 2 ZPO auch dem Leistungsträger zur Verfügung stünde. 3. Das jedoch ist nicht der Fall. Zwar ist anerkannt, dass es der Schätzbefugnis des § 287 ZPO im Verwaltungsverfahrensrecht ebenso bedarf wie im Verwaltungsprozessrecht (hier ist § 287 ZPO über § 173 Satz 1 VwGO und § 202 Satz 1 SGG anwendbar); eine Schätzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das materielle Recht einen bestimmten Nachweis voraussetzt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; SGG § 202 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1978 bis 1988 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.