Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es ließe sich unter Berücksichtigung der dazu von Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten Grundsätze nicht feststellen, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft im Hinblick auf schulische Anforderungen oder im Hinblick auf eine soziale Eingliederung im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt sei bzw. dem Kläger derzeit eine entsprechende Beeinträchtigung drohe, nicht entscheidend in Frage zu stellen.
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