BAG - Urteil vom 11.10.2011
3 AZR 795/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 322 Nr. 43
DB 2012, 1820
NZA-RR 2013, 211
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 868/08
ArbG Würzburg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1736/07

Entgegenstehen und Reichweite der Rechtskraft; Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Invaliditätsrente

BAG, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 795/09

DRsp Nr. 2012/5798

Entgegenstehen und Reichweite der Rechtskraft; Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Invaliditätsrente

Orientierungssätze: Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) führt zur Unzulässigkeit einer weiteren Klage mit demselben Streitgegenstand. Die Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist jedoch eingeschränkt, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 868/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Invalidenrente des Klägers.

Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 30. September 2002 bei der Beklagten beschäftigt.