LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
4 Sa 709/04
Normen:
BGB § 611 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1736/03

Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte auch nach streitigem Ende des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 709/04

DRsp Nr. 2005/11907

Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte auch nach streitigem Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte; ein solcher Anspruch kann jedoch dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.2. Hat der Arbeitnehmer vorgetragen, dass die Arbeitgeberin ihm im anhängigen Kündigungsschutzprozess vorwirft, er wende sich gegen jede Maßnahme des Arbeitsgerichts mit ungerechtfertigten gerichtlichen Klagen und habe dies auch gegenüber der Arbeitgeberin artikuliert, hat das Klageverfahren wegen der Abmahnungen auch noch nach etwaigem möglichem Ende des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung, durch Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch gerichtliche Auflösung Bedeutung; solange nicht rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beendet ist, kann von dem Ausgang des Abmahnungsrechtsstreits das Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens abhängen.

Normenkette:

BGB § 611 § 1004 ;

Tatbestand: