LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2015
8 Sa 1411/14
Normen:
§ 242 BGB; § 1004 BGB; § 611 BGB; § 18 TVöD; § 70 LPVG NRW;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1228/14

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen tatsächlich unzutreffender VorwürfeAnspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer LeistungsprämieBefugnis des Behördenleiters zur einseitigen Reduzierung der Leistungsprämie

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1411/14

DRsp Nr. 2015/13865

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen tatsächlich unzutreffender Vorwürfe Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Leistungsprämie Befugnis des Behördenleiters zur einseitigen Reduzierung der Leistungsprämie

1. Eine Abmahnung ist in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung aus der Personalakte zu entfernen, wenn der dort erhobene - streitige - Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit vom insoweit bezüglich des Vorsatzes darlegungspflichtigen Arbeitgeber nicht durch schlüssige Anknüpfungstatsachen gestützt werden kann.2. Im Arbeitsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft sind die Wahlkampfinteressen des leitenden Wahlbeamten (Bürgermeister) für sich betrachtet nicht abmahnungsrelevant, da diese außerhalb des arbeitsvertraglichen Pflichtenkreises anzusiedeln sind.3. Ein auf der Grundlage des § 18 TVöD VKA in Verbindung mit einer Dienstvereinbarung zu zahlendes Leistungsentgelt (Leistungsprämie) kann ohne in der Dienstvereinbarung angelegte Befugnisse des Behördenleiters nicht durch dessen einseitigen Eingriff in das Beurteilungsergebnis reduziert werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.08.2014 - 5 Ca 1228/14 - teilweise abgeändert.