LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2012
10 Sa 1115/11
Normen:
BGB § 1004; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 43/11

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1115/11

DRsp Nr. 2012/9585

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004BGBdie Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.2. Ein derartiger Entfernungsanspruch besteht dann, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts auf Erteilung einer Abmahnung fehlt.3. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.4. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.05.2011 – 3 Ca 43/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelass

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.