I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist.
Der 1958 geborene Kläger ist seit 1997 hauptberuflich als Handelsvertreter tätig. Er übt diese Tätigkeit als Vermögensberater für die D. Aktiengesellschaft (D AG) aus. Zu seiner Tätigkeit ist in einem mit der D AG im April 2000 geschlossenen Vermögensberater-Vertrag ua Folgendes vereinbart:
"Der Vermögensberater hat die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. HGB [Handelsgesetzbuch]. Seine Vermittlungstätigkeit übt er derzeit aus als Handelsvertreter im Hauptberuf in der Stufe Agenturleiter und Vermögensberater-Praxis 02. [...]
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