BSG - Urteil vom 10.05.2006
B 12 RA 2/05 R
Normen:
SGB IV § 11 § 3 Nr. 1 § 9 Abs. 5 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a ;
Fundstellen:
NZS 2007, 97
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1491/03
SG Mannheim, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 3054/01

Entfallen der Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

BSG, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen B 12 RA 2/05 R

DRsp Nr. 2006/23473

Entfallen der Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger entfällt, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Dies gilt nicht, wenn sie ihnen zugeordnete selbstständige Hilfskräfte einsetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 11 § 3 Nr. 1 § 9 Abs. 5 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist.

Der 1958 geborene Kläger ist seit 1997 hauptberuflich als Handelsvertreter tätig. Er übt diese Tätigkeit als Vermögensberater für die D. Aktiengesellschaft (D AG) aus. Zu seiner Tätigkeit ist in einem mit der D AG im April 2000 geschlossenen Vermögensberater-Vertrag ua Folgendes vereinbart:

"Der Vermögensberater hat die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. HGB [Handelsgesetzbuch]. Seine Vermittlungstätigkeit übt er derzeit aus als Handelsvertreter im Hauptberuf in der Stufe Agenturleiter und Vermögensberater-Praxis 02. [...]