LAG München - Urteil vom 13.07.1994
5 Sa 408/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 § 111 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 Beschäftigungspflicht

Entbindungsverfügung: Rechtsschutzinteresse

LAG München, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 408/94

DRsp Nr. 2002/15100

Entbindungsverfügung: Rechtsschutzinteresse

1. Weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung gemäss § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG setzen das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäss § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG voraus. 2. Ein Verfügungsgrund für die Entbindungsverfügung gemäss § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist mit Rücksicht auf die in dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehene Rechtsschutzform der Entbindungsverfügung in aller Regel gegeben. 3. Der Entbindungsgrund des § Abs. Satz 2 Nr. kann nicht allein in dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § Abs. , in einer Betriebsänderung samt Personalabbau im Sinne der §§ ff , im Lohnkostenaufwand oder den Interessen des Arbeitgebers gesehen werden, kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar ist.