1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit Beschluss vom 19.07.2005 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung.
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