LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2009
11 Ta 64/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1521/05

Entbehrlichkeit eines Beschwerdeantrags bei offensichtlicher Beschwer; Darlegungslast zu Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 64/09

DRsp Nr. 2009/14495

Entbehrlichkeit eines Beschwerdeantrags bei offensichtlicher Beschwer; Darlegungslast zu Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe

1. Eines bestimmten Beschwerdeantrags bedarf es nicht, wenn sich dem Vortrag des Klägers seine Beschwer ohne Weiteres entnehmen lässt. 2. Wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss, mit dem ihm aufgegeben wird, die Prozesskosten im Wege der Einmalzahlung zu entrichten, kann sein Ziel nur sein, die Zahlungsverpflichtung zu seinen Gunsten zu verändern, etwa ihre Aufhebung oder wenigstens eine Ratenzahlung zu erreichen. 3. Für die Berechnung des Einkommens im Sinne des § 115 ZPO sind nicht die vom Arbeitgeber abgerechneten sondern die tatsächlich bezogenen Beträge maßgeblich; die Auszahlungen stimmen regelmäßig mit den in den Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Beträgen überein und werden durch diese belegt, weshalb etwaige Differenzen substantiiert zu erläutern sind.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19.07.2005 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung.