LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2023
L 30 P 17/23 B
Normen:
SGG § 193; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 42/18

Endgültige Kostentragung Gutachten gemäß § 109 SGGErmessensausübung bezüglich endgültiger Tragung Gutachtenkosten gemäß § 109 SGG im SozialgerichtsverfahrenÜbernahme Gutachten gemäß § 109 SGG auf Staatskasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen L 30 P 17/23 B

DRsp Nr. 2023/16896

Endgültige Kostentragung Gutachten gemäß § 109 SGG Ermessensausübung bezüglich endgültiger Tragung Gutachtenkosten gemäß § 109 SGG im Sozialgerichtsverfahren Übernahme Gutachten gemäß § 109 SGG auf Staatskasse

Bezüglich der Übernahme der Kosten eines Gutachtens gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse entscheidet das erkennende Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens prüft das Gericht, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 13. März 2023 aufgehoben und werden die Kosten des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Sch vom 5. Juli 2021 auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 193; SGG § 177;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig.