LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.03.2022
L 13 AS 26/21
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 226/17

Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB IIFehlende Mitwirkung des AntragstellersNichtvorlage von Kontoauszügen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 13 AS 26/21

DRsp Nr. 2022/14666

Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II Fehlende Mitwirkung des Antragstellers Nichtvorlage von Kontoauszügen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume von Mai bis Oktober 2016 und Mai bis Oktober 2017 und hieraus resultierende Überzahlungen in Höhe von 572,94 € bzw. 1.107 €. Streitig sind insbesondere die Höhe des Unterkunftsbedarfs und die Anrechnung von Bareinzahlungen als Einkommen.