Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume von Mai bis Oktober 2016 und Mai bis Oktober 2017 und hieraus resultierende Überzahlungen in Höhe von 572,94 € bzw. 1.107 €. Streitig sind insbesondere die Höhe des Unterkunftsbedarfs und die Anrechnung von Bareinzahlungen als Einkommen.
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