LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.06.2024
L 4 KR 82/24
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 589/22

Endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von Zuschüssen aus dem Programm Soforthilfe Corona als Einkünfte

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 82/24

DRsp Nr. 2024/8800

Endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von Zuschüssen aus dem Programm "Soforthilfe Corona" als Einkünfte

1. Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. 2. Vorläufige Beitragsfestsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.

Der 1974 geborene ledige und kinderlose Kläger ist seit März 2014 als hauptberuflich Selbstständiger bei der Beklagten zu 1 freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.