LSG Thüringen - Urteil vom 22.03.2018
L 9 AS 323/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2396/15

Endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB IIUnbefristete Geltendmachung einer Erstattungsforderung

LSG Thüringen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 9 AS 323/16

DRsp Nr. 2019/15364

Endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II Unbefristete Geltendmachung einer Erstattungsforderung

1. Es gibt keine gesetzliche Frist für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung nach einer endgültigen Festsetzung.2. Vorläufig bewilligte Leistungen sind ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen; deren Bewilligung führt zu keiner Bindungswirkung für die endgültige Leistung.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 02. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern in dem Zeitraum August 2006 bis Dezember 2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere darüber, ob hinsichtlich der endgültigen Fest-setzung Verwirkung eingetreten ist.