Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 02. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern in dem Zeitraum August 2006 bis Dezember 2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere darüber, ob hinsichtlich der endgültigen Fest-setzung Verwirkung eingetreten ist.
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