LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 14.09.2006
L 13 AS 4161/06 ER-B
Normen:
SGB X § 43 Abs. 2 S. 1 § 45 § 48 ; SGB II § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2506/06

Endgültige Einstellung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.09.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 4161/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/3116

Endgültige Einstellung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde nach bindender Bewilligung von Arbeitslosengeld II zukunftsgerichtet die Einstellung der Leistung verfügt. Diese Einstellung verlautbart weder ausdrücklich noch konkludent eine Zurücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung nach §§ 45, 48 SGB X. 2. Qualitativ ist die durch Bescheid festgestellte Einstellung der Leistung etwas anderes als die Zurücknahme oder Aufhebung der Bewilligung. Sie kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine Zurücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung umgedeutet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 43 Abs. 2 S. 1 § 45 § 48 ; SGB II § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; § Abs. S. 1 ;