LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2016
L 1 U 4104/14
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 1501/13

Ende des Verletztengeldanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016 - Aktenzeichen L 1 U 4104/14

DRsp Nr. 2016/1866

Ende des Verletztengeldanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unter § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII (Ende des Verletztengeldanspruchs) fallen nur qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen.

Unter § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII (Ende des Verletztengeldanspruchs) fallen nur qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.09.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Einstellung der Verletztengeldzahlung und die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Der 1967 in Griechenland geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben den Beruf eines Kochs. Im Jahr 1988 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und arbeitete in verschiedenen Branchen (u.a. Metallarbeiter und Sachbearbeiter). Zeitweise war er im Gastronomiebereich selbstständig tätig.