Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten sind die Einstellung der Verletztengeldzahlung und die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
Der 1967 in Griechenland geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben den Beruf eines Kochs. Im Jahr 1988 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und arbeitete in verschiedenen Branchen (u.a. Metallarbeiter und Sachbearbeiter). Zeitweise war er im Gastronomiebereich selbstständig tätig.
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