LSG Hessen - Beschluss vom 10.06.2005
L 6/7 KA 58/04 ER
Normen:
EG Art. 226 Art. 234 Abs. 3 Art. 43 Abs. 2 ; EGRL 78/2000 Art. 1 Art. 18 Abs. 2 Art. 2 Art. 3 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 25 ; EGVtr Art. 52 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 12 Abs. 1 S. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 59 Abs. 2 ; MRK Art. 14 ; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 7 S. 2 § 95 Abs. 7 S. 3 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86a Abs. 3 § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 27 KA 2024/04 ER - 12.05.2004,

Ende der Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, aufschiebende Wirkung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien im europäischen Recht

LSG Hessen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen L 6/7 KA 58/04 ER

DRsp Nr. 2008/16949

Ende der Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, aufschiebende Wirkung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien im europäischen Recht

1. Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses gemäß § 95 Abs. 7 S. 2 SGB V, dass die Zulassung mit dem Ende eines bestimmten Quartals kraft Gesetzes geendet hat, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2. Die "Anti-Diskriminierungs-Richtlinien" der Europäischen Gemeinschaft entfalten grundsätzlich auch Wirkung im Vertragsarztrecht nach dem SGB V. So kann das Verbot der Benachteiligung im Hinblick auf das Merkmal "Alter" nach Art. 1 und Art. 6 EGRL 78/2000 grundsätzlich auch für die Prüfung der Frage bedeutsam sein, ob es weiterhin rechtmäßig bleibt, dass die Zulassung von Vertragspsychotherapeuten/-innen mit Vollendung des 68. Lebensjahres nach § 95 Abs. 7 SGB V endet. 3. Alle nationalen Gerichte haben die unmittelbare innerstaatliche Anwendung der Richtlinien bei in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zu prüfen, soweit die Bundesrepublik Deutschland mit der Umsetzung der "Anti-Diskriminierungs-Richtlinien" im Verzug ist. In Zweifelsfällen ist ein Vorab-Entscheidungsersuchen nach Art. 234 EG an den EuGH zu richten.