Ende der Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, aufschiebende Wirkung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien im europäischen Recht
LSG Hessen, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen L 6/7 KA 58/04 ER
DRsp Nr. 2008/16949
Ende der Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, aufschiebende Wirkung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien im europäischen Recht
1. Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses gemäß § 95 Abs. 7 S. 2 SGB V, dass die Zulassung mit dem Ende eines bestimmten Quartals kraft Gesetzes geendet hat, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.2. Die "Anti-Diskriminierungs-Richtlinien" der Europäischen Gemeinschaft entfalten grundsätzlich auch Wirkung im Vertragsarztrecht nach dem SGB V. So kann das Verbot der Benachteiligung im Hinblick auf das Merkmal "Alter" nach Art. 1 und Art. 6 EGRL 78/2000 grundsätzlich auch für die Prüfung der Frage bedeutsam sein, ob es weiterhin rechtmäßig bleibt, dass die Zulassung von Vertragspsychotherapeuten/-innen mit Vollendung des 68. Lebensjahres nach § 95 Abs. 7SGB V endet.3. Alle nationalen Gerichte haben die unmittelbare innerstaatliche Anwendung der Richtlinien bei in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zu prüfen, soweit die Bundesrepublik Deutschland mit der Umsetzung der "Anti-Diskriminierungs-Richtlinien" im Verzug ist. In Zweifelsfällen ist ein Vorab-Entscheidungsersuchen nach Art. 234 EG an den EuGH zu richten.
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