BSG - Urteil vom 25.02.1997
12 RK 51/96
Normen:
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 § 6 Abs. 4 S. 1 § 193 Abs. 1 § 193 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 470

Ende der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

BSG, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 12 RK 51/96

DRsp Nr. 1997/5307

Ende der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze

1. Wenn ein versicherungspflichtig Beschäftigter Wehrdienst leistet und seine Beschäftigung anschließend beim selben Arbeitgeber, jedoch nunmehr zu einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder aufnimmt, so endet die Versicherungspflicht wegen Überschreitens auch dann erst zum Jahresende. Das gilt auch für den Fall, daß die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich überschritten und ab Wiederaufnahme der Beschäftigung eine qualifiziertere Arbeit als früher verrichtet wird (Aufgabe von BSG vom 28.4.1983 - 12 RK 42/82 = SozR 2200 § 165 Nr. 70). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 § 6 Abs. 4 S. 1 § 193 Abs. 1 § 193 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.