SG Hamburg, vom 23.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1015/05
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
LSG Hamburg, Beschluß vom 21.02.2006 - Aktenzeichen L 1 B 390/05 ER KR
DRsp Nr. 2007/20156
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
Aus § 191SGB V ergibt sich keine Verpflichtung der Krankenkasse, eine Feststellung zu treffen, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen geendet habe. Für den Fall, dass eine Krankenkasse gegenüber einem freiwilligen Mitglied wegen dieses Endes keine Leistungen mehr erbrächte, müsste das betreffende freiwillige Mitglied mit der Klage die Feststellung des Weiterbestehens seiner Mitgliedschaft verfolgen oder Leistungsklage erheben und gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nachsuchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]