BSG - Urteil vom 29.01.2002
B 10 LW 10/01 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 LW 25/00
SG Chemnitz, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 LW 70/98

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen B 10 LW 10/01 R

DRsp Nr. 2002/11620

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld. Die am 22. Dezember 1941 geborene Klägerin arbeitete seit Mitte 1987 in der Landwirtschaft, zuletzt für die Agrargenossenschaft S. e.G. Im Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 30. November 1996 wurde sie dort als Tierpflegerin im Kälberaufzuchtsstall beschäftigt. Der Arbeitgeber der Klägerin nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr 1765/92 in der Form der Rotationsbrache teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) entwickelten sich wie folgt:

Jahr Gesamtfläche Still.Fläche

1993 1.302,00 97,66

1994 1.278,00 95,67

1995 1.235,00 99,62

1996 1.227,00 127,49

1997 1.220,00 29,11

Zusätzlich beteiligte sich der Betrieb seit 1992 am Kulturlandschaftsprogramm nach der Verordnung (EWG) Nr 2328/91.