BSG - Urteil vom 29.01.2002
B 10 LW 13/01 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 6 LW 1/00 - 14.09.2000,
SG Neubrandenburg, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 LW 2/97

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen B 10 LW 13/01 R

DRsp Nr. 2002/6495

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.

Die am 25. September 1940 geborene Klägerin war von Januar 1960 bis März 1991 in der LPG D. , anschließend ab April 1991 bei der D. GmbH tätig. Diese GmbH wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28. August 1995 in die D. KG (im Folgenden: KG) umgewandelt. Bei der KG war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 beschäftigt und mit Büroarbeit am PC, Führung der Dokumentation und Kennzeichnung der Jungtiere in der Rinderaufzucht sowie Weidearbeiten befasst. Laut Schreiben der D. GmbH vom 29. Mai 1995 beendigte die Arbeitgeberin die Beschäftigung der Klägerin wegen Stilllegung von Ackerflächen. In der Zeit von 1993 bis 1997 nahm die KG an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr 1765/92 teil, wobei sich die Entwicklung der Flächen und der Beschäftigtenzahlen wie folgt darstellte: