LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2013
L 6 EG 7/10
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 11/09

ElterngeldVerschiebung des BemessungszeitraumsNichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen L 6 EG 7/10

DRsp Nr. 2017/541

Elterngeld Verschiebung des Bemessungszeitraums Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld

1. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Wegfall von Einkommen einen zuvor bestehenden Anspruch auf Einkommen voraussetzt. 2. Die Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld (und Krankengeld) bei der Bemessung des Elterngeldes betrifft Frauen und Männer gleichermaßen. 3. Der Gesetzgeber hat der schwangerschaftsspezifischen Situation Rechnung getragen und eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung mit Wegfall von Einkommen zugelassen. 4. Bei der Frage, wie der Gesetzgeber dieser spezifischen Situation gerecht wird, hat er einen weiten Beurteilungsspielraum. 5. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass er einen Verschiebetatbestand geschaffen und nicht die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens geregelt hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6;

Tatbestand